Mit der Anmeldung wird uns, dem Freizeitträger, der Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der in der offiziellen Freizeitausschreibung genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preisen unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten.
Die Anmeldung soll auf dem Anmeldevordruck des Freizeitträgers bzw. online über die Anmeldedatenbank erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von mindestens einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Reisevertrag
ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Freizeitträger schriftlich bestätigt worden ist.
Gehen mehr Anmeldungen ein, als Plätze vorhanden sind, wird eine Warteliste angelegt. Die Reihenfolge der Warteliste ergibt sich nach dem Posteingang der Anmeldungen.
Werden Plätze frei, werden die Nachrückenden darüber informiert.
Freizeiten
Wenn keine anderen Zahlungsbedingungenen festgelegt wurden, erhalten die Teilnehmenden mit den Reiseinfos einen Überweisungsvordruck, in dem die Daten des Veranstalters bereits eingetragen sind. In der Regel muss der Teilnehmerbeitrag bis 14 Tage vor Freizeitbeginn bei uns eingegangen sein. Sollte der Überweisungsträger abhanden kommen, kann auf folgendes Konto eingezahlt werden:
DRK Kreisverband Heidenheim e.V., Sparkasse Heidenheim,
IBAN DE 11 632 500 30 0000 880 426, BIC SOLADES1HDH.
Bei der Überweisung sind der genaue Freizeittitel,
die Kostenstelle 4220 sowie Vor- und Nachname des Teilnehmenden anzugeben.
Die Überweisungsdurchschrift über die Zahlung ist gut aufzubewahren.
Wochenendfreizeiten und Fortbildungen
Wenn nicht anders vereinbart, wird das Geld per Barzahlung zu Beginn der Maßnahme / Wochenendfreizeit eingesammelt. Angemeldete Teilnehmende, die nicht zum Kurs bzw. zur Wochenendfreizeit erscheinen, müssen den Betrag auf das unter 2.1) angegebene Konto überweisen.
Eine Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB ist nicht erforderlich, da der Freizeitträger eine Gemeinschaft des DRK Kreisverband Heidenheim e.V. ist. Das DRK ist kein gewerblicher Reiseanbieter im Sinne des § 651 k Abs. 6 Satz 3 BGB.
Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in der offiziellen Freizeitausschreibung, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung und den Teilnehmerinfos. Nebenabsprachen (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Freizeitträger.
Vermittelt der Freizeitträger im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung der Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wurde.
Wird die Reise durch bei Vertragsabschluss nicht voraussehbare höhere Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Freizeitträger als auch der Teilnehmende den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Freizeitträger wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Freizeitträger ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den Teilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmenden zu Last.
Der Freizeitträger behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigen Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen oder einer Änderung des Wechselkurses in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Teilnehmenden) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.
Im Falle der nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Freizeitträger den Teilnehmenden unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nichtig.
Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises pro Teilnehmenden kann der Teilnehmende kostenlos zurücktreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Freizeitträger in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Teilnehmende hat das Recht, binnen einer Woche nach der Erklärung des Freizeitträgers über die Preiserhöhung, seinen Rücktritt von der gebuchten Reise gegenüber dem Freizeitträger schriftlich geltend zu machen.
Der Freizeitträger ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Freizeitträger nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Der Freizeitträger hat den Teilnehmenden über die zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu unterrichten.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung stehen dem Teilnehmer die in 5.3 bezeichneten Rechte zu. Ziff. 5.4 gilt entsprechend.
Der Freizeitträger kann bis zum 14. Tag vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine in der offiziellen Freizeitausschreibung genannte Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Der Teilnehmende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Freizeitträger in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 5.4 gilt entsprechend.
Der Freizeitträger kann unbeachtet der vorstehenden Bestimmungen unter folgenden Bedingungen vom Reisevertrag zurücktreten:
Bis 3 Wochen vor Reisebeginn bei denjenigen Reisen, die entsprechend den Angaben in der offiziellen Freizeitausschreibung mit öffentlichen Mitteln, insbesondere solchen aus Landes- und Bundesmitteln gefördert werden, dann, wenn die Bewilligung der beantragten Mittel überhaupt nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang erfolgt.
Die vorstehende Bestimmung von Ziff. 7.2 gilt entsprechend.
Der Freizeitträger kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Freizeitträger bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Freizeitträger, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen an rechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom Freizeitträger eingesetzten Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Freizeitträgers in diesen Fällen wahrzunehmen.
Der Teilnehmende kann bis Freizeitbeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Stichtag ist Eingang der Rücktrittserklärung beim Freizeitträger.
Tritt der Teilnehmende vom Reisevertrag zurück oder tritt der Teilnehmende ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Freizeit nicht an, steht dem Freizeitträger eine pauschale Entschädigung zu. Diese beträgt bei einem Rücktritt bis vom 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn 10,00 Euro pro Reisetag und vom 7. Tag bis zum Reisebeginn 20,00 Euro pro Reisetag. Tritt der Teilnehmende ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Freizeit nicht an, steht dem Freizeitträger der volle Reisepreis zu.
Lässt sich der Teilnehmende mit Zustimmung des Freizeitträgers durch eine geeignete Ersatzperson vertreten, wird lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro, bei Wochenendfreizeiten bzw. Schulungen von 5,00 Euro erhoben.
Der Freizeitträger empfiehlt, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.
Werden auf Wunsch des Teilnehmenden nach Vertragsabschluss für einen Termin der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der offiziellen Freizeitausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, ist der Freizeitträger berechtigt, bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25,00 Euro pro Person zu berechnen. Spätere Umbuchungen können, sofern die Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen (8.2) unter gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Die Berechtigung des Teilnehmenden, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, der dann statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht berührt.
Der Teilnehmende ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom Freizeitträger in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.
Der gesetzlichen Verpflichtung der Mängelanzeige (§ 641d Abs. 2 BGB) hat der Teilnehmende bei Reisen mit dem Freizeitträger dadurch zu entsprechen, dass er auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom Freizeitträger eingesetzten Reiseleiter anzeigt und Abhilfe verlangt. Ansprüche des Teilnehmenden wegen Reisemängeln, denen vom Freizeitträger nicht abgeholfen wird, entfallen nur dann nicht, wenn diese Reisemängel vom Teilnehmenden schuldlos nicht angezeigt werden.
Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Freizeitträger innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßigerweise durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Freizeitträger erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Freizeitträger verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.
Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Teilnehmende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Freizeitträger unter folgender Adresse geltend zu machen:
In der offiziellen Freizeitausschreibung wurde der Teilnehmer über eventuell notwendige Pass- und Visumserfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichtet. Über etwaige Änderungen wird der Teilnehmende sobald diese dem Freizeitträger bekannt werden, unverzüglich unterrichtet.
Der Teilnehmende ist für die Beschaffung aller notwendigen Reisedokumente selbst und auf eigene Kosten verantwortlich.
Der Teilnehmende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere für die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsenen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Freizeitträger bedingt wird.
Der Teilnehmende ist durch eine Pauschalversicherung des Deutschen Roten Kreuzes unfall- und haftpflichtversichert. Die Haftpflichtversicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden, die sich Teilnehmende untereinander zufügen.
Die vertragliche Haftung des Freizeitträger für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den einfachen Reisepreis:
soweit ein Schaden des Teilnehmenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
soweit der Freizeitträger für einen einem Teilnehmenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leitungsträger verantwortlich ist.
In diesem Zusammenhang wird dem Teilnehmenden im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall-, Reisgepäck- und ggf. einer Auslandskrankenversicherung empfohlen.
Bei Schäden durch höhere Gewalt und Einzelunternehmungen ohne Einverständnis der Freizeitleitung übernimmt der Freizeitträger keine Haftung. Der Freizeitträger haftet nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmenden verursacht wurden.
Vertragliche Ansprüche des Teilnehmenden verjähren nach 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Teilnehmende Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Freizeitträger die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach drei Jahren.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge, d.h. die Salvatorische Klausel findet auf den Reisevertrag ausdrücklich Anwendung.
Der Teilnehmende und dessen Erziehungsberechtigte sind damit einverstanden, dass Bilder, auf denen der Teilnehmende abgebildet ist, auf der Homepage und in Publikationen des Freizeitträgers veröffentlicht werden. Sollte der Teilnehmende oder dessen Erziehungsberechtigte damit nicht einverstanden sein, so ist eine schriftliche Einwandserklärung vor der Maßnahme an den Freizeitträger zu richten.